Zuchtordnung - Magyar Vizsla Drahthaar Klub Österreich

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Zuchtordnung

Zucht

Zuchtordnung

Beschlossen auf der Generalversammlung des ÖKDUV am 14. April 2018, die Zuchtordnung ist damit verbindlich und gilt für das Gebiet der Republik Österreich. Dieser ZO zu Grunde liegen das Internationale Zuchtreglement der FCI, sowie die Zucht- und Eintragungsordnung des ÖKV in der jeweils gültigen Fassung

§ 1; Grundsätze der Zucht:

Die Zucht hat zum Ziel der Jägerschaft im vielseitigen Jagdbetrieb brauchbare drahthaarige Ungarische Vorstehhunde zur Verfügung zu stellen. Der Formtyp - ausgerichtet nach dem Standard des Mutterlandes - ist zu erhalten. Die Zucht beruht auf dem Grundsatz der Rassenreinheit.
Alle Entscheidungen, seien es solche des Züchters oder der Organe des ÖKDUV, sind diesen Grundsätzen unterzuordnen.

§ 2; Züchter und Zuchtrecht:

Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Deckaktes, die Welpen können nur den Zwingernamen ihres Züchters tragen. Die Übertragung des Zuchtrechtes ist nur in nachfolgenden Fällen möglich:

A) Bei Eigentumswechsel einer belegten Hündin, wenn der Eigentümer zustimmt, dass der Käufer des zu erwartenden Wurfes als Züchter zu gelten hat. Falls die Hündin vor dem Werfen neuerlich den Eigentümer wechselt, ist zur Übertragung des Zuchtrechtes an den letzten Erwerber die Zustimmung des Eigentümers der Hündin zur Zeit des Belegen notwendig. Hierzu sind dem Zuchtwart die Ahnentafel der belegt verkauften Hündin und die Wurfmeldung sowie die Deckbescheinigung und die Zustimmungserklärung vorzulegen.

B) Wenn das Zuchtrecht für einen Wurf einen anderen Züchter mit der ausdrücklichen Genehmigung des Zuchtwartes vertraglich überlassen wird. Die gemietete Hündin ist ab dem Belegen bis zum Absäugen der Welpen in Gewahrsam des Mieters zu halten. Die Übertragung des Zuchtrechtes bedarf der schriftlichen Erklärung aller beteiligten Personen

In beiden Fällen ist der Zuchtwart spätestens zwei Wochen vor dem Werfen der Hündin mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen, erfolgt diese Verständigung nicht, so gilt der Verkäufer bzw. der Vermieter als Züchter.

§ 3; Zuchttiere:

Zur Zucht dürfen nur Hunde verwendet werden, die gesund und bei denen in den letzten drei Monaten keine ansteckenden Krankheiten aufgetreten sind und die nach folgenden Abschnitten vom Zuchtwart des ÖKDUV für zuchttauglich erklärt wurden und außerdem in der Deck- und Zuchthündinnendatei aufgenommen sind.

Die Zuchttauglichkeit wird in der Ahnentafel eingetragen und wie folgt festgestellt:

A) Durch HD-Untersuchung bei einem autorisierten Tierarzt (eine aktuelle Liste kann von der Geschäftsstelle angefordert werden). Diese kann bei den Hunden erst ab einem Alter von 15 Monaten vorgenommen werden. Einsendungen des Röntgens sowie des Befundes erfolgen an den Zuchtwart der die Eintragung in den Abstammungsnachweis wie folgt durchführt:



Es kann nur mit  HD-freien bzw. Übergangsform (A1 und A2 bzw. B1 und B2) Hunden gezüchtet werden, wobei maximal HD-A mit HD-B gekreuzt werden dürfen.


B) Für den Formwert anlässlich einer internationalen Ausstellung, Zucht- oder Pfostenschau des ÖKDUV mit einem mindestformwert von Sehr gut.


C) Eines der Elterntiere darf kein Anlagenträger für das Kurz bzw. Langstockhaar sein. Es muss somit zumindest ein Elternteil eine negative Kurz oder Langstockhaar Gen Überprüfung vorweisen können (Speichelprobe LABOKLIN, FERAGEN oder ähnliches Institut), dies gilt auch für bereits zur Zucht zugelassene Hunde.


D) Für die Leistungen auf einer Anlagen- bzw. Leistungsprüfung des ÖKDUV nach der Prüfungsordnung des ÖJGV.

E) Ausländische Prüfungen, welche von Vereinen bzw. Verbänden durchgeführt wurden die der FCI angehören, können anerkannt werden, so sie ihrem Inhalt nach den vorgenannten Prüfungen entsprechen.

F) Für Hündinnen oder Rüden, welche im Besitz von Personen sind, denen es selbst nicht möglich ist den Hund zu Prüfungen zu führen, kann der Zuchtwart nach eigenem Ermessen die Zuchtbewilligung im Wege einer Ausnahmegenehmigung erteilen. Der Hund ist vom Präsidenten, Zuchtwart und einem Leistungsrichter jagdlich in Augenschein zu nehmen.

Mindestforderungen für Hunde:

Allgemeine Zucht:                                               Hündin:                                               Rüde:
 
                                                                             Formwert: sehr gut                             Formwert: sehr gut

                                                                             AP Feldarbeit:                                      AP Feldarbeit:                  
                                                                             Nase 3                                                   Nase 3                                                
                                                                             Vorstehen 3                                           Vorstehen 3
                                                                              und                                                        und
                                                                             FWP II.Preis                                         FWP III. Preis

Leistungszucht:                                                   Hündin:                                                 Rüde:

                                                                             Formwert: V                                         Formwert: V
                                                                             
                                                                             AP Feldarbeit:                                      AP Feldarbeit:
                                                                             Nase 4                                                   Nase 4
                                                                              Vorstehen 4                                          Vorstehen 4
                                                                             FWP, VGP                                              FWP, VGP
                                                                              II. Preis                                                 II. Preis

G) Welpen, deren Eltern über drei Generationen diese Mindestforderungen erbracht haben, haben Anspruch auf das Prädikat „Leistungszucht“.

H) Mindestens zwei Monate vor der zu erwarteten Hitze der Hündin muss der Besitzer um Zuchtgenehmigung beim Zuchtwart ansuchen. Bei Missachtung dieser Frist wird keine Genehmigung für diesen Deckakt erteilt. Der Züchter kann einen oder mehrere selbst gewählte Rüden vorschlagen, oder um Nennung eines Rüden ersuchen. Die letzte Entscheidung über den zur Zucht verwendeten Rüden trifft in jedem Fall der Zuchtwart. Wird die Empfehlung des Zuchtwartes nicht befolgt übernimmt der Klub keine Vermittlung dieses Wurfes.

I) Voraussetzung für eine künstliche Besamung ist, dass sowohl der Deckrüde als auch die Zuchthündin bereits auf natürlichen Wege Nachkommen gebracht haben.

J) Bei der Verwendung ausländischer Deckrüden hat außerdem eine HD-Überprüfung über Aufforderung des Zuchtwartes bei der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu erfolgen und der Formwert muss Vorzüglich betragen.

§ 4; Zuchtausschließende Fehler:

Von der Zucht ausgeschlossen sind:

A) Hunde mit HD der internationalen Klassifikation C1, C2, D1, D2, E1, E2.
B) Hunde mit geringerem Formwert als „sehr gut“.

C) Hunde mit jedem Grad der Schussempfindlichkeit

D) Hunde ohne Anlagen- bzw. Leistungsprüfungen (siehe Ausnahmen §3, Punkt E)

E) Hunde mit Zahnfehlern, wie Vor- und Rückbeißer (bei normaler Stellung der Schneidezähne Rückbiss mehr als Streichholzbreite), Zangengebiss und unvollständigem Gebiss.

Liegen Umstände vor, die das Tier zur Zucht ungeeignet erscheinen lassen, so hat der Zuchtwart mit dem Zuchtausschuss zu entscheiden. Besteht begründeter Verdacht, dass ein zur Zucht vorgesehenes Elterntier Wesensmängel aufweist, mangelnde Schussfestigkeit oder vererbbare Krankheiten, wie vor allem HD, wie Epilepsie, Ektropium (auswertsdrehen der Augenlieder) und Entropium (einwärtsdrehen der Augenlider) etc., so ist eine Begutachtung durch den Präsidenten und den Zuchtwart, gemeinsam mit einem vom Zuchtausschuss und dem Besitzer des Elterntieres einvernehmlich genannten Leistungsrichters zwingend vorzuschreiben, sowie bei Erbkrankheiten tunlichst ein Gutachten von kompetenter tierärztlicher Seite beizubringen.


§ 5; Zuchtalter:

Zur Zucht dürfen zuchttaugliche Hündinnen und Rüden erst verwendet werden, wenn sie zur Zeit der Paarung das Mindestalter von 18 Monaten überschritten haben. Als obere Grenze gilt das vollendete 8. Lebensjahr. Eine Hündin darf innerhalb zweier Kalenderjahre nur zweimal zur Zucht verwendet werden.

§ 6; Zwingerbuch:

Dem Züchter wird dringend empfohlen, ein Zwingerbuch zu führen. Es sollte Angaben über die Zuchttiere, Deck- und Wurftermin, Wurfgröße, tägliches Gewicht der einzelnen Welpen, Tätowierung, Impfungen usw. enthalten.

§ 7; Eintragung in das ÖHZB:

In das ÖHZB werden eingetragen:

Würfe von Hündinnen, welche im ÖHZB eingetragen sind, soweit die Voraussetzungen dieser Zuchtordnung erfüllt wurden und die Züchter eine Zuchtstätte angemeldet haben.

Außerdem werden im Ausland gezüchtete FCI - Hunde eingetragen, wenn die erste Eintragung bereits in das Zuchtbuch des zuständigen Landes erfolgte. Nichtmitglieder müssen eine Klubbearbeitungsgebühr an den Klub im Vorhinein einzahlen, diese wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt.

§ 8; Zwingername:

Der Züchter hat rechtzeitig - über die Geschäftsstelle oder den Zuchtwart - um internationalen Zuchtstättenschutz anzusuchen.
Hierbei sind sechs Vorschläge einzubringen, aus denen die FCI einen noch nicht geschützten Namen wählt. Dieser behält für sämtliche Würfe des Züchters auf Lebensdauer Gültigkeit.


§ 9; Eintragung des Wurfes und ihm zugehörige Welpen:

Der Eigentümer des Deckrüden hat nach dem Deckakt den Vordruck „Deckbescheinigung“ auszufüllen und mit Orts- und Datumsangabe, sowie Unterschrift zu versehen und spätestens nach einer Woche an den Zuchtwart zu senden.
Die Wurfmeldung (Vordruck „Eintragungsformular“) ist innerhalb von einer Woche nach dem Wurftag beim Zuchtwart einzureichen. Ihr sind die Ahnentafel der Mutterhündin, die Deckbescheinigung, der Zuchttauglichkeitsnachweis, sowie allenfalls der Härtenachweis beizufügen.
Die Namensgebung hat so zu erfolgen, dass die Welpen eines Wurfes mit gleichen Anfangsbuchstaben benannt werden.
Auf der Ahnentafel der Mutterhündin wird durch den Zuchtwart Wurfdatum, Anzahl der Welpen und die Eintragungsnummer des Deckrüden vermerkt.

§ 10; Tätowierung:

Der Zuchtwart ist rechtzeitig wegen der Tätowierung zu verständigen, wobei die geltenden österreichischen Tierschutzvorschriften zu beachten sind.

In der 8. bis 10. Lebenswoche muss die Zuchtbuchnummer der Welpen vom Zuchtwart in dem rechten Behang des Hundes mit der Tätowierungszange eingedrückt werden oder die Welpen werden vom Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet. Vor der Tätowierung oder Mikrochipkennzeichnung darf kein Welpe abgegeben werden.

§ 11; Gebühren:

Der ÖKDUV erhebt für die Ausstellung der Ahnentafel bzw. bei Einzeleintragungen bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern eine Klubbearbeitungsgebühr, welche von der Generalversammlung festzusetzen sind.

§ 12; Ordnungs- und Strafbestimmungen:

Auf der Wahrheit des Inhaltes des Zuchtbuches und der Ahnentafel beruht der Wert für das gesamte Zuchtgeschehen. Eintragungen, die aufgrund wissentlich falscher oder grob fahrlässiger Angaben erfolgten, werden auf Antrag des Zuchtwartes im Zuchtbuch und in den Ahnentafeln die Unrichtigkeit vermerkt oder veröffentlicht.

Alle Eintragungen, die den Bestimmungen dieser Zuchtordnung nicht entsprechen, werden im B-Blatt mit Eintragungssperre für Nachkommen belegt. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der Zuchtordnung kann eine zeitlich begrenzte Sperre der Hündin oder des Rüden nach sich ziehen.

§ 13; Hundeabgabe:

Alle Klubmitglieder sind verpflichtet, den Klub vom Verkauf oder sonstiger Weitergabe jedes erwachsenen oder jugendlichen drahthaarigen Ungarischen Vorstehhundes binnen 8 Tagen zu benachrichtigen und den Abnehmer bekannt zu geben bzw. das Antragsformular um Aufnahme als Klubmitglied, an die Geschäftsstelle zu senden.


§ 14; Geltungsdauer:

Diese Zuchtordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft und gilt bis zur Generalversammlung 2030.
Aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse oder züchterischer Erfahrungen unerlässlich notwendig werdende Änderungen können durch Zwischenregelungen Berücksichtigung finden.

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